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häuslicher Unterricht

Unterrichtspflicht, nicht Schulpflicht

Häuslicher Unterricht ist eine erlaubte und klar geregelte Alternative zum Schulbesuch in Österreich für die Pflichtschulzeit (9 Schuljahre).

Auch eine weiterführende Schule kann auf dieser Basis absolviert werden.  Die Matura  kann bei selbstständiger Vorbereitung in Form mehrerer Externistenprüfungen abgelegt werden.

Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen muss folgendes getan werden:

1.) Vor dem betreffenden Schuljahr (also bis Ende August) zeigt man die Inanspruchnahme der Möglichkeit des häuslichen Unterricht beim zuständigen Stadt- bzw. Bezirksschulrat an (vgl. § 11 (3) SchPflG).

2.) Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im SchPflG § 11, Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrats kann Berufung an den Landesschulrat erhoben werden; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Bei Nichtuntersagung, die in der Regel innerhalb einiger Wochen erfolgt, wendet man sich an eine bewilligte Prüfungsschule (österreichweit, wohnortunabhängig) zur Klärung der Externistenprüfungen sowie zum Bezug von Schulbüchern.

3.) Bis zum Ende des Schuljahres muss das häuslich unterrichtete Kind die Externistenprüfung/en an der Prüfungsschule ablegen. Sind diese positiv, wird der dann neu beantragte häusliche Unterricht  im Folgejahr wieder genehmigt, andernfalls muss die Schulstufe an einer öffentlichen Schule bzw. an einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht wiederholt werden.

Weitere Infos erhalten Sie hier und bei der Plattform für Homeschooling Österreich.


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