Schule_Gründen
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Grundsätzliches

Was Sie wissen müssen:

In Österreich herrscht Unterrichts- und nicht Schulpflicht. Daher ist es möglich, Kinder auch außerhalb der öffentlichen Schulen zu unterrichten bzw. unterrichten zu lassen. Dies kann durch häuslichen Unterricht oder in einer Statutarschule (mit und ohne Öffentlichkeitsrecht) erfolgen, ebenso in einer Privatschule (die von Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten werden). Am Ende eines Schuljahres müssen die SchülerInnen von nicht öffentlichen Schulen ihre Leistungen durch Externistenprüfungen an einer öffentlichen Prüfungsschule nachweisen.

Das Öffentlichkeitsrecht kann schon im 1. Schuljahr beantragt werden. Es gilt jeweils für die Schulstufen, die am Schulstandort angeboten werden und ist in den ersten Jahren auf ein Jahr befristet. Damit ersparen sich die SchülerInnen die oben angeführten Externistenprüfungen. Beim Wechsel in eine öffentliche Schule bzw. beim Wechsel an den Nahtstellen (Grundschule zur Mittelstufe bzw. Mittelstufe zur Oberstufe) wird in der Regel von der neuen Schule eine Aufnahmsprüfung verlangt, um das Leistungsniveau derSchülerInnen festzustellen.

Im Genehmigungsverfahren sind der jeweilige Landesschulrat (Räumlichkeiten, Ausstattung, Lehr-Personal, Schulleitung, ...) und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Organisationsstatut) beteiligt.

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Privatschulgesetz geregelt.

Die Vorlaufzeit für eine Schulgründung beträgt mindestens 6 Monate, idealerweise sollten Sie sich aber ein Jahr Zeit nehmen, um alle Auflagen der Behörden auch zeitgerecht erfüllen zu können.




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