Weniger ist gut genug!
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen.
Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
Hier ist es zweckmäßig, die zuständigen Stellen im jeweiligen Landesschulrat zu kontaktieren und sich nach den genauen Bedingungen zu erkundigen, die von Bundesland zu Bundesland differieren.
Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
Hier ist es zweckmäßig, die zuständigen Stellen im jeweiligen Landesschulrat zu kontaktieren und sich nach den genauen Bedingungen zu erkundigen, die von Bundesland zu Bundesland differieren.